DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-22 |
Nach § 1901a Absatz 4 BGB soll ein Betreuer in geeigneten Fällen den Betreuten auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung hinweisen und den Betreuten auf dessen Wunsch bei der Erstellung einer Patientenverfügung unterstützen. Darüber hinaus hat der mit dem entsprechenden Wirkungskreis versehene Betreuer einer Patientenverfügung seines Betreuten „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB); gleiches gilt gemäß § 1901a Absatz 6 BGB für einen Vorsorgebevollmächtigten.
Unsere Mandanten werden älter, Vorsorgeregelungen sind seit Jahren stark nachgefragt. Ein Markt für Rechtsanwälte und Notare, bei dem aber immer noch viel Beratungspotential vergeben wird. Diese Übersicht soll dabei helfen, die Mandanten umfassend zu unterstützen.
Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (kurz BihG) ist eine pflegerisch niederschwellige, aber zeitlich intensive Versorgungsform für Pflegebedürftige, die trotz erheblicher Hilfsbedürftigkeit zu Hause versorgt werden. Dabei ziehen, i. d. R. aus Zentral- und Osteuropa stammende Betreuungspersonen, wochenweise in den Haushalt der pflegebedürftigen Person ein. Sie übernehmen die hauswirtschaftliche, betreuerische und grundpflegerische Versorgung.
Früher war der Vormund in aller Munde. Und mancher Mandant berichtet noch heute vom Wunsch nach gerichtlichen Entmündigungen, um selbst Vormund zu werden – manchmal auch des vermögenden Elternteils. Auch der nicht familienrechtlich tätige Anwalt weiß, dass der Gesetzgeber 1992 die Betreuung eingeführt und die Entmündigung abgeschafft hat. Doch die Vormundschaft gibt es noch, allerdings nur bei Minderjährigen.
In einem Bestattungsvorsorgevertrag, den man mit einem Bestattungsunternehmen abschließt, können zunächst inhaltliche Regelungen getroffen werden. So lassen sich zum Beispiel Bestattungsart und -ort festlegen. Auch alle weiteren Details können schon im Vorfeld genau verabredet werden. Teil eines solchen Vertrages ist in der Regel die Angabe aktueller Preise für die ausgewählten Leistungen, die sich aber, in Abhängigkeit von Inflation, Kosten und Zulieferpreisen bis zum Bestattungszeitpunkt, noch ändern können.
Zu einer verantwortungsbewussten Unternehmensplanung und -führung gehört u. A., Vorsorgeregelungen für den Fall des vorübergehenden oder dauerhaften Ausfalls von Führungskräften zu treffen sowie den Prozess der Unternehmensnachfolge rechtzeitig und nachhaltig zu planen und umzusetzen. Denn der Führungswechsel eines Unternehmens stellt einen großen Einschnitt in seiner Entwicklung dar. Eine neue Führung ist oftmals mit einer neuen Unternehmens- und Führungskultur verbunden.
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird in Deutschland seltener angezweifelt als eine Testierfähigkeit. Bei Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann sich aber die Frage, ob eine Geschäftsfähigkeit noch vorliegt, durchaus ergeben. Denn viele Menschen erteilen ihre Vorsorgevollmacht erst in höherem Alter. Ab dem 65. Lebensjahr steigt aber die Wahrscheinlichkeit, an einer Demenz zu leiden oder einen Schlaganfall zu erleiden, stetig. Epidemiologische Untersuchungen gehen davon aus, dass das Risiko, zeitlebens dement oder durch einen Schlaganfall schwer kognitiv beeinträchtigt zu werden, bei etwa 30 % liegt.
Dokumentation des Strafprozesses – zu diesem Thema hatte der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 6.9.2019 im DAV-Haus in der Littenstraße 11, von 12 Uhr bis 14 Uhr, eingeladen. Neben einem Mittagsimbiss zu Beginn und Kaffee und Kuchen zum Ausklang begrüßte der Hauptgeschäftsführer Herr Philipp Wendt die ca. 70 anwesenden Gäste und gab eine kurze Einführung in die Bemühungen des DAV um die Dokumentation des Strafprozesses spätestens seit 1993 ausdrücklich.
Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 (BVerfGE 148, 147–217) hat das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Da es gleichartige Grundstücke ohne ausreichende Rechtfertigung unterschiedlich behandele, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht hat davon abgesehen, das bestehende System für nichtig zu erklären, sondern dem Gesetzgeber Zeit gegeben, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.
Das Berliner Anwaltsblatt bedankte sich beim Autorentreffen am 2.9.2019 in den Räumen des Erich Schmidt Verlags bei den Autor*innen, dem Verlag und Herrn Heinisch für die erneut sehr gute Zusammenarbeit.
Der Berliner Anwaltsverein spricht sich in einer Stellungnahme für die Senatsverwaltung der Justiz gegen weitere Anforderungen an die Erlangung und Aufrechterhaltung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ aus. Verschiedene Verbände für Mediation, die sich im sog. Qualitätsverbund Mediation zusammengeschlossen haben, haben in ihrer „Frankfurter Erklärung“ höhere Anforderungen an „zertifizierte Mediatoren“ beschrieben, die sie selbst einer eigenen Verbandszertifizierung zu Grunde legen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat am 30.8.2019 den Referentenentwurf für ein Landesgesetz zur Einführung eines Berliner Mietendeckels vorgelegt. Der Entwurf basiert auf den vom Berliner Senat am 18.6.2019 beschlossenen Eckpunkten zum Berliner Mietendeckel. Nach der am 9.9.2019 durchgeführten Anhörung der Verbände befindet sich der Gesetzentwurf gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Der Senat will den Entwurf bis Mitte Oktober 2019 verabschieden. Anschließend soll der Entwurf im Abgeordnetenhaus beraten und beschlossen werden.
Der Referentenentwurf für den Berliner Mietendeckel ist kompliziert geworden. Man kann ihn abgesehen von den hier nicht zu diskutierenden politischen Fragen für manche Unklarheit, Ungereimtheit und Unvollständigkeit kritisieren. Diese Kritik ist bei einem zentralen politischen Vorhaben einer von drei Parteien getragenen Regierungskoalition allerdings wohlfeil; derzeit ist auch noch gar nicht klar, mit welchem Inhalt der Mietendeckel am Ende Gesetz werden wird.
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin soll sich nach der vorliegenden Begründung aus Art. 70 Abs. 1 GG ergeben. Dies erscheint fernliegend. Immerhin leitete der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz für die Mietpreisbremse zutreffend aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ab. Da der Bund seine Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet bereits ausgeübt hat, sind abweichende Regelungen nach Art. 31 GG schlicht unwirksam. Ob dies, wie es die Entwurfsbegründung versucht, mit Mietpreisbestimmungen „eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur“ zu umgehen ist, erscheint zweifelhaft.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 30.8.2019 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ (Berliner MietenWoG) vorgelegt. Dieser basiert auf dem Eckpunktepapier vom 17.6.2019, welches der Senat am 18.6.2019 beschlossen hat. Am 9.9.2019 fand die Anhörung der Verbände in der Senatsverwaltung statt. Jede Organisation hatte knappe fünf Minuten Zeit, ihre Stellungnahme vorzutragen.
Mit dem Kalender 2020 ist definitiv Schluss mit meiner Kalenderproduktion, die richtig im Jahre 1988 mit den „Organen der Rechtspflege“ angefangen hat. Mit 32 Ausgaben wurde er zu einer sehr speziellen Chronik des juristischen Berufs, der die Veränderungen des Rechtslebens anders dokumentierte als Festschriften oder Fachliteratur.
Wenn der Mieter in ein Pflegeheim umzieht oder die Mieterin stirbt, entsteht Handlungsbedarf bezüglich des Mietverhältnisses. Dieser Artikel beschäftigt sich mit einigen hieraus resultierenden Rechtsfragen und Rechtsfolgen. Er basiert auf einem Vortrag auf dem 10. Deutschen Seniorenrechtstag am 10.5.2019 in Berlin.
In einem im März 2019 verkündeten und mündlich begründeten Urteil hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.
Der Fall der Mauer vor 30 Jahren am 9. November 1989 prägte die deutsche Geschichte – die meisten erinnern diesen Tag eindrücklich. Das Berliner Anwaltsblatt fragte deshalb seine Leser*innen in Heft 9/2019 nach ihren persönlichen Mauer(fall)-Geschichten – die folgenden Kollegen berichten hierüber.
Die Stadt in Aufruhr, der Ku’damm voller Trabis. Wir schreiben den 10.11.1990, den Tag nach dem Fall der Mauer. Natürlich waren wir trotzdem im Büro, das sich damals noch am Kurfürstendamm befand. Am späteren Vormittag erschien jemand, der weder einen Termin hatte noch meiner Sekretärin sagen wollte, was sein Anliegen sei. Es war ein etwa 35-jähriger, kompakter und selbstbewusster Mann in einer Lederjacke.
Der Ruf von Nürnberg nach einer Institutionalisierung des Völkerstrafrechts mit der Einrichtung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs verhallte in der Zeit des Kalten Krieges. Nach der Verabschiedung der Charta der Vereinten Nationen (VN) 1945 gelang aber immerhin noch 1947 die Verabschiedung einer Resolution der VN-Generalversammlung zur Bestätigung der Nürnberger Prinzipien und die Beauftragung der „International Law Commission“ der VN zur Ausarbeitung der sich hieraus ergebenden Rechtsprinzipien des Völkerstrafrechts, die im Sommer 1950 vorgelegt wurden.
Das Berliner Anwaltsblatt möchte in loser Folge Kolleginnen und Kollegen vorstellen, die nicht nur Schriftsätze verfassen, sondern sich auch im weitesten Sinne literarisch betätigen (siehe in diesem Heft auch die Vorstellung von Theresa Rath, S. 430). Hierzu durfte ich den Kollegen Eichenauer interviewen, der im Jahre 2017 einen Krimi veröffentlicht hat (Rezension des Krimis auf S. 433 in diesem Heft). Daniel Eichenauer ist 1976 in Berlin geboren, wuchs lange Jahre in Steinstücken auf, hat 2002/2003 in Sydney den LL. M. gemacht und wurde 2006 Rechtsanwalt und 2017 Notar.
Seitdem Theresa Rath zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde, ist kaum ein Jahr vergangen. Doch Theresa ist nicht nur sehr gerne Rechtsanwältin. Ihr Herz schlägt außerdem für die Schriftstellerei. Aber vielleicht beginnen wir etwas weiter vorn. Schon mit sechs Jahren verfasste Theresa ihre erste Kurzgeschichte – kaum, dass sie das Schreiben erlernt hatte. Als kleines Kind erfand sie stets neue fantastische Geschichten und redete ununterbrochen.
Zu der Preisverleihung in der Villa Elisabeth in Berlin kamen rund 150 Gäste. Darunter viele Vertreter der Politik, Justiz, Presse und der befreundeten Verbände. Doch die diesjährige Preisträgerin, die Rechtsanwältin Mechtild Düsing, überstrahlte alle. Sie trug ihre langen Haare offen, ein buntes Kleid, dazu modisch-sportliche Schuhe. Sie wirkte so jugendlich – kaum zu glauben, dass sie bereits 47 Jahre Anwaltstätigkeit hinter sich gebracht hat. Die Stimmung war ausgelassen und herzlich. Ein internationaler Chor junger Männer sang für Frau Düsing und sorgte für heitere Stimmung.
Der traditionelle Sommerempfang des Landesverbandes Berlin des Deutschen Juristinnenbundes (djb) fand in diesem Jahr am 20. August 2019 im Roten Rathaus statt. Rund 350 Gäste, darunter djb-Mitglieder und weitere Persönlichkeiten aus der Berliner Justiz, Politik und Gesellschaft, folgten der Einladung der djb-Landesverbandsvorsitzenden Sabine Wildfeuer, Partnerin bei Redeker Sellner Dahs, die durch den Abend führte.
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