DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-20 |
Spanien zählt zu den strengsten Ländern bei der Arbeitszeiterfassung. Das Land hat im März 2019 ein Gesetz verabschiedet, das zu den strengsten Arbeitszeiterfassungsgesetzen der Welt zählt und in Europa eine Sonderstellung einnimmt. Das Gesetz trat wenige Tage vor einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 in Kraft, wonach die einschlägige EURichtlinie zur Arbeitszeitgestaltung eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsieht.
Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland eine über 50-jährige gesetzlich verankerte rechtliche Tradition (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG ist am 7. August 1972 verkündet worden). Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung ist für alle Agierenden klar definiert und auf dem Arbeitsmarkt nicht mit anderen Formen der Personalüberlassung zu verwechseln.
Nein, ich habe keinen Segelschein, ich werde auch leicht seekrank und liebe gleichwohl die Fahrten in und um Berlin auf einem Ausflugsdampfer sowie ab und an Urlaub auf einem (kleinen) Kreuzfahrtschiff.
Arbeitsplätze sind regelmäßig mit Internet, E-Mail und Telefon ausgestattet, deren Nutzung einen festen Bestandteil der Arbeitsleistung bildet. Arbeitgeber haben ein legitimes Interesse an einer Kontrolle dieser Nutzung, etwa zur Vermeidung von Missbrauch, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Aufdeckung von Straftaten.
Immer wieder landen in der alltäglichen arbeitsrechtlichen Praxis Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug. Wie geht man damit um (außer sofortiger Ablehnung)? Der Verfasser beschränkt sich hier auf die EU und gibt nur einige Hinweise, in der Hoffnung, damit das Thema für den praktischen Fallgebrauch ein klein wenig aufzuhellen.
Der vollständige Name: „Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ vom 7. April 20251 ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten.
Gerade noch auf dem Deutschen Anwaltstag und schon ein großes Dankeschönfest mit allen, die zum Gelingen des aktuellen Jahrgangs beitragen, und ganz besonders zu dem Sonderformat anlässlich des DAT in Berlin. Der Einladung des Berliner Anwaltsvereins zum Sommerabend auf die Dachterrasse des Erich Schmidt Verlags folgte eine große Zahl an Autorinnen und Autoren.
Eine kleine, subjektive Reminiszenz an den Deutschen Anwaltstag in Berlin: Das waren wunderschöne Tage! Wir hatten großes Glück mit dem optimalen Wetter. Aber natürlich war die fantastische Stimmung der vielen Gäste aus dem In- und Ausland das absolute Rückgrat dieser hochklassigen Veranstaltung.
Am 12. Mai 2025 fand von 18:00 bis 20:00 Uhr das Mai- Seminar des Arbeitskreises Medizinrecht im Berliner Anwaltsverein e. V. statt. Rund vierzehn Kolleginnen und Kollegen nahmen an der Veranstaltung teil, die von Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht, geleitet wurde.
Am 3. Juli 2025 lud der Berliner Anwaltsverein zur traditionsreichen Veranstaltung „Richterschaft und Anwaltschaft im Dialog“. Referentin war in diesem Jahr wieder Dr. Andrea Baer, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Ihr Vortrag überzeugte durch juristische Präzision, Struktur und Praxisnähe, gegliedert entlang der drei typischen Phasen des Arbeitsverhältnisses: vor Beginn, während des Bestehens und bei Beendigung.
Am 26. Mai 2025 fand im DAV-Haus in der Littenstraße erneut die inzwischen etablierte Präsenzveranstaltung „Richterschaft und Anwaltschaft im Dialog“ statt. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen folgten der Einladung, um sich über aktuelle Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erbrecht zu informieren.
Die EU lebte lange in der Illusion, Demokratisierung sei eine Einbahnstraße: einmal Mitglied, immer Mitglied. Rechtsstaatlichkeit würde sich festigen, Demokratie sich selbst tragen – wie ein Solarpanel an einem Sonnentag. Doch die Geschichte ist zurück – und gnadenlos. Der Rückbau von Demokratie erschüttert ganze Systeme und entlarvt die Zerbrechlichkeit vermeintlich stabiler Ordnungen.
In vielen Nachlässen finden sich Immobilien, seien es Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeflächen, Ackerland oder Waldflächen. Ein Testamentsvollstrecker oder eine Testamentsvollstreckerin ist dann mit diversen Aufgaben konfrontiert – über den Umfang der Rechte und Pflichten muss sich der Testamentsvollstrecker bzw. die Testamentsvollstreckerin dann im Klaren sein oder sich kurzfristig diese Klarheit verschaffen.
Am 17. Juni dieses Jahres wurde nach einer umfassenden Sanierung und Neugestaltung das neue Gebäude der Justizakademie Berlin in der Turmstraße 21 durch die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) von deren Geschäftsführer Dr. Matthias Hardinghaus feierlich übergeben und eingeweiht.
So wurde ich einst begrüßt, als ich vor inzwischen doch schon einigen Jahren meine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhielt. Es war eine Zeit voller neuer Eindrücke und auch der klaren Erkenntnis, dass mein beruflicher Weg im Arbeitsrecht liegen würde. Für mich war es selbstverständlich, auch direkt Mitglied im Berliner Anwaltsverein zu werden und dem dortigen Arbeitskreis Arbeitsrecht beizutreten.
Ein wichtiges Buch zur richtigen Zeit. Als dieses Buch um die Jahreswende herum erschien, konnte man nicht ahnen, wie sehr es das richtige Buch zur richtigen Zeit werden würde. Werke von Stephan Breidenbach sind immer visionär, aber zwischen Veröffentlichung und Umsetzung können schon mal Jahre liegen.
Mit der 9. Auflage ihres etablierten Kommentars legen Kapellmann und Messerschmidt ein fundiertes Werk vor, das die VOB Teile A (Ausgabe 2019) und B (Ausgabe 2016) sowie die Vergabeverordnung (VgV) auf dem aktuellen Stand des Rechts kommentiert. Die Darstellung folgt konsequent den neuesten Entwicklungen und orientiert sich dabei an den praktischen Anforderungen.
Das Werk zeichnet die Entstehungsphase des Bundesverwaltungsgerichts in vier Teilen (Vorbereitung, Gründung, Arbeitsaufnahme, Wirkung) auf insgesamt knapp 580 Seiten mit großer Detailtiefe auf und überschreitet damit die ursprünglich geplante knappe Darstellung erheblich.
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