DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-18 |
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG), eines der größten Reformvorhaben der Bundesregierung in dieser Legislatur, wurde im Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das Gesetzespaket besteht aus insgesamt 26 Artikeln, die Änderungen in zehn der zwölf Sozialgesetzbücher und diversen weiteren Gesetzen regeln. Kern der Reform ist die Neufassung des Rechts von Menschen mit Behinderungen im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX), wodurch die UN-Behindertenrechtskonvention im deutschen Recht umgesetzt werden soll.
Deutschland wird immer älter. Im Jahr 2015 waren laut Statistischem Bundesamt in Deutschland bereits 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Gut ein Viertel (783 000 Pflegebedürftige) wurde in Pflegeheimen vollstationär betreut. Die in einem Pflegeheim anfallenden Kosten sind häufig so hoch, dass die Renten der Eltern und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Wir Menschen leben im Schnitt immer länger. Ein wesentlicher Faktor dafür ist unsere Hochleistungsmedizin. Sie ist ein Segen, doch irgendwann ist ein Punkt erreicht, wo sie ein Leben ermöglicht, das der Patient nicht mehr als lebenswert empfindet. Mit einer Patientenverfügung kann man bestimmen, welche Behandlung man in solchen Situationen wünscht – und welche nicht. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und erläutert zugleich den Kern der jüngsten Rechtsprechung des BGH.
1,27 Millionen Betreuungen bundesweit, davon 57 Tausend in Berlin, sollten genügend Anlass für Konflikte und damit für einen Bedarf an rechtlicher Beratung und Vertretung ergeben – also Arbeit für uns Rechtsanwälte. Trotz einiger spezialisierter Kolleginnen und Kollegen in Berlin führt dieses Rechtsgebiet aber noch weitgehend ein Schattendasein. Die Probleme und damit die Rechtsstreitigkeiten im Betreuungsrecht sind vielfältig. Einen Schwerpunkt bilden solche um Vergütungsfragen, auch wenn die Umstellung auf eine Pauschalvergütung durch das 2. BtÄndG zum 1.7.2005 die Abrechnung deutlich vereinfacht hat.
Dem römischen Erbrecht noch fremd, hat sich die Testamentsvollstreckung des BGB zu einem äußerst praxisrelevanten Institut entwickelt, da viele Erblasser auch nach ihrem Tode sicherstellen wollen, dass ihr letzter Wille wie vorgesehen umgesetzt wird. Hier kommen Testamentsvollstrecker ins Spiel und mit ihnen auch im Erbrecht tätige Rechtsanwälte, die diese Betätigung übernehmen möchten.
Konflikte gibt es auch in Pflegeeinrichtungen und Heimen. Oft sind diese sehr belastend für die Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Unterstützung angewiesen sind und sich der Situation nicht entziehen können.
Im November ist es wieder soweit! Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht lädt vom 2. bis zum 4. November 2017 zu ihrer jährlichen Herbsttagung ein. Wir freuen uns, Sie in diesem Jahr im Novotel Berlin Mitte auf der Fischerinsel am Alexanderplatz willkommen heißen zu dürfen.
Am 16. und 17.3.2017 fand der Deutsche Seniorenrechtstag, ausgerichtet von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV, nunmehr bereits zum 8. Mal in Berlin statt.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht hat eine nützliche Arbeitshilfe für alle Erbrechtlerinnen und Erbrechtler zusammengestellt: eine Tabellensammlung rund ums Erbrecht, die Sie auf Ihrem PC und auf Ihrem Smartphone oder Tablet nutzen können.
Die Bundestagswahl und drei Landtagswahlen stehen bevor. Mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten sind Frauen. Doch die Parteien scheinen auf einem Auge blind: Die für die Zukunft unserer Gesellschaft elementaren frauenpolitischen Themen spielen im Wahlkampf keine große Rolle. Das Grundgesetz fordert den Staat auf, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern. Aber wie das Beispiel der Besetzung politischer Ämter und aktuell der Listen und Aufstellungen für die Wahlen zeigt, fühlen sich die weitgehend vom Staat finanzierten Parteien diesem Verfassungsauftrag überwiegend nicht hinreichend verpflichtet.
Mehr als 70 Teilnehmer hatte die Mitgliederversammlung des Berliner Anwaltsvereins am 6. April 2017 mit dem Vortrag „Legal Tech Strategie – brauche ich nicht??“.
„Selbstmord ist doch jetzt verboten.“ Das ist falsch. Aber es ist eine Botschaft, die bei einem interessierten Bürger durch den neuen § 217 StGB angekommen ist. Erschreckenderweise sind Aussagen von Ärzten und auch von Juristen mitunter gar nicht weit von dieser Fakenews entfernt.
Am Landgericht Berlin wird derzeit überlegt, die Verteilung der Eingänge aus Bereich gewerblicher Rechtsschutz nicht mehr von dem Anfangsbuchstaben des Beklagten/Antragsgegners abhängig zu machen, sondern nach der Eingangsnummer rotierend unter den Spezialkammern (15, 16 und 52).
Die Kammerversammlung hat am 05.03.2017 wegen des Ablaufs der vierjährigen Wahlperiode den gesamten Vorstand der Notarkammer neu gewählt. Dem Vorstand gehören nunmehr an: Alexander Kollmorgen (Präsident), Julia Eis (1. Vizepräsidentin), Stefan Thon (2. Vizepräsident) Gerald Knebel (Schatzmeister), Karl-Thomas Stopp (Schriftführer), Karin Arnold, Claudia Carl, Dr. Stefan Langner, Christoph Oehler, Dr. Andreas Otto, Dr. Schmidt-Ott, Dörte Zimmermann.
Die Notarkammer Berlin plant die Einführung der Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten ab September 2017 in Berlin. Der Vorstand der Notarkammer Berlin hat in seiner Sitzung am 15.03.2017 Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung von Notarfachangestellten beschlossen.
Das Landgericht Berlin hat in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 4.4.2017 (Az. 103 O 91/16) festgestellt, dass dem IDO (Interessenverband für das Rechtsund Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) die fachliche Qualifikation fehlt, eine Abmahnung gegen einen Onlinehändler auszusprechen.
Mit dem Beschluss vom 23. Januar 2017 – Az.: 2 BvR 2584/12 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das Bundeszentralregister richtete.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 –, BVerfGE 120, 82 <108> = juris Rn. 111 m. w. N.).
Das Landgericht Berlin hat heute durch Urteil die Berufung einer Vermieterin zurückgewiesen, die von ihrem Mieter in erster Instanz erfolgreich auf Rückzahlung von überhöhter Miete nach den Vorschriften der Mietenbegrenzungsverordnung in Anspruch genommen worden ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2017 vom 28. März 2017).
Das Oberverwaltungsgericht hat heute in 41 Berufungsverfahren die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind als sie sich Rückwirkung beimessen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“ nicht haftet. Weiterhin hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden der Unterschrift bedarf.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut damit befasst, welche Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht.
Die Reaktion auf individuelles Fehlverhalten durch Strafe ist das schärfste Schwert des Staates. Getroffen werden kann nach traditionellem Verständnis jedoch nur das Individuum, so dass seit längerer Zeit eine heftige Kontroverse ausgefochten wird, ob es auch einer Unternehmensstrafbarkeit bedarf, um die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu effektivieren. Die Befürworter führen an, dass das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht keine ausreichende Abschreckungswirkung zeige, und fordern deshalb die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten, die bis zu einer Auflösung derjenigen Verbände führen, aus denen heraus kriminelle Handlungen ausgeführt wurden.
Die Beziehung Martin Luthers zum Recht hat viele Aspekte. Zum einen die wissenschaftlich erforschten Einflüsse auf das Recht unter den Rahmenbedingungen der Reichsreform und der Territorialstaatsbildung oder zum anderen Luthers allgemeines Rechtsverständnis. Luthers eigenes Verständnis des Rechts leitet sich von seinen Glaubensgrundsätzen ab; so formuliert er: „Die Lehre ist das Gesetz Gottes, die zweite ist das Evangelium. Diese zwei Lehren kommen nicht aufs Gleiche hinaus. Darum muss man ein gutes Verständnis dafür haben, dass man sie zu unterscheiden verstehe und wisse, was das Gesetz sei und was das Evangelium.
Entgegen der Rechtslage an allen anderen Bundesgerichten, vor denen jeder Rechtsanwalt seine ihm vertrauenden Mandanten vertreten darf, dürfen vor dem Bundesgerichtshof für Zivilsachen derzeit lediglich 43 (sic!) Rechtsanwälte auftreten. Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof begründet dies mit „der qualifizierten Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionen im Interesse der Parteien“.
Der selbständige Anwalt ist primär Unternehmer. In dieser Funktion muss er sich mit den neuen Entwicklungen in der Rechtsberatung beschäftigen. Legal Tech ist insoweit ein Thema, das zumindest ansatzweise die Gemüter bewegt. In Berlin wurde am 10.2.2017 vor diesem Hintergrund der erste Legal-Tech-Kongress veranstaltet. Veranstalter war das hack.institute mit Sitz in Köln. Der Verfasser dieser Zeilen, IT-mäßig durchaus beheimatet im Mittelalter, begab sich also auf die Reise in die „neue Welt“.
Das Amtsgericht Mitte hat in einem am 8. März 2017 verkündeten Versäumnisurteil entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist, da eine Übersetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei.
„Suche Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte“. Diese Anzeigen belegen, dass auch wir einen Fachkräftemangel haben. Im Verhältnis zu früher bilden Anwälte und Notare weniger aus. Die Gründe hierfür sind sicherlich mannigfaltig. Die schulische Ausbildung ist in vielen Fällen derart mangelhaft, dass auch mit noch so gutem Willen die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (ReNoFa) nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Abiturienten wollen studieren. Nur wenige schlagen den mittlerweile sehr erfolgreichen Weg der ReNoFa ein.
Eine Partnerschaftsgesellschaft von Anwälten darf keine Anwalts-GmbH betreiben, um so haftungsträchtige Mandate auszulagern.
Kennen Sie das? In einem Gerichtstermin – persönliches Erscheinen angeordnet – stellen beide Beteiligten ihre Version des Sachverhaltes dar. Die Berichte der Parteien sind diametral gegensätzlich. Natürlich gibt es Lügner, die zum eigenen Vorteil bewusst etwas Unwahres behaupten. Nachdenklich kann es aber stimmen, wenn beide Seiten zutiefst von ihrer Darstellung überzeugt sind, auch wenn nur eine von beiden wahr sein kann.
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