Befragt man den durchschnittlichen Zeitgenossen nach seiner Einschätzung der Entwicklung von Strafrecht und Strafgesetzgebung in unserer Rechtsepoche, also in den letzten 200 bis 250 Jahren, so wird man mit einiger Wahrscheinlichkeit die Antwort erhalten, sie sei eine Geschichte des steten Rückzugs und der steten Milderung des Strafrechts – natürlich unterbrochen durch die zwölf Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft. Diese Einschätzung bedarf in allen ihren Elementen der Korrektur. Ihre Grundlage dürfte die Einschätzung vor allem in zwei Phänomenen, einem historischen und einem aktuellen, besitzen: zum einen in der Säkularisierung des Strafrechts im ausgehenden 18. Jahrhundert und zum anderen in der heutigen alltäglichen Erfahrung, dass freiheitsentziehende Sanktionen statistisch gesehen relativ selten verhängt werden und dass sie, wenn sie verhängt werden, häufig zur Bewährung ausgesetzt werden. Genau betrachtet sind mit diesen zwei Phänomenen zugleich zwei Aspekte des Strafrechts angesprochen, nämlich seine Weite und seine Strenge.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-20 |
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