§ 123 GVG erscheint – zumindest auf den ersten Blick – eindeutig und klar formuliert: „Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.“ Entsprechend kurz fallen die Kommentierungen zu § 123 GVG aus. Doch ganz so einfach ist es nicht, wenn man bedenkt, dass der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes tatsächlich gar nicht in Karlsruhe „sitzt“, sondern in Leipzig. Hat der 5. Strafsenat nun auch rechtlich seinen „Sitz“ in Leipzig – mit allen Konsequenzen, die daraus folgen? Oder sitzt der 5. Strafsenat – zumindest im rechtlichen Sinne – weiterhin in Karlsruhe, so dass es etwa hinsichtlich der Fristenberechnung (§ 43 Abs. 2 StPO) auf die Feiertagsregelungen in Baden-Württemberg ankommt? Die Frage ist nicht bloß theoretischer Natur, sondern hat zumindest an fünf Tagen im Jahr auch praktische Konsequenzen. Sie sensibilisiert grundsätzlich für Fragen im Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 StPO und staatlichen Feiertagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.10.40 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-20 |
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