Hamm/Berlin (DAV). Entscheidet sich eine Frau für eine anonyme Samenspende, kann sie später bei einer zweiten künstlichen Befruchtung denselben Samenspender vereinbaren. Ist das dann nicht der Fall, kann die Mutter Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 2018 (AZ: 3 U 66/16) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.11.31 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-26 |
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