München/Berlin (DAV). Trotz Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung haften Nutzer von Mietwagen unter Umständen bei einem Unfall mit. Voraussetzung ist ein Mitverschulden, an dem sich dann der Anteil der Haftung bemisst. Hat der Fahrer sich leicht grob fahrlässig verhalten, haftet er zu 25 Prozent mit. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. Januar 2019 (AZ: 159 C 15.364/18).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-18 |
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