Das Konzept der taggenauen Bemessung des Schmerzensgelds verwirklicht den Grundgedanken des § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. An die Stelle der Wiederherstellung des früheren (schmerzfreien) Zustandes tritt eine „billige Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB). Diese billige Entschädigung in Geld, so der Große Senat des BGH bereits im Jahre 1955, soll soweit wie möglich den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der erste Schritt, also die Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes deshalb grundlegend, weil der Geschädigte ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand keine Schmerzen hätte. Das Schmerzensgeld soll also den Zustand wiederherstellen, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde. Diese Funktion kann das Schmerzensgeld dann und nur dann leisten, wenn es taggenau bemessen wird. Der Grund ist einfach: Schmerzen können andauern – das unterscheidet sie grundlegend von Sachen, die in den unfallfreien Zustand durch Reparatur zurückversetzt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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