Augsburg/Berlin (DAV). Auf einem Bewertungsportal ist es zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber einer Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 17. August 2017 (AZ: 22 O 560/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.06.24 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-24 |
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