Als Nutzer des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs stoße ich auf folgendes Problem. Sowohl im Mietrecht als auch im Arbeitsrecht ist es oftmals erforderlich, innerhalb eines gerichtlichen Prozesses erneut eine Kündigung auszusprechen. Wohnraummietrechtliche Kündigungen und arbeitsrechtliche Kündigungen bedürfen aber gemäß § 568 Abs. 1 und 623 BGB der Schriftform, was bekanntlich bedeutet, dass diese jeweilige Kündigung eigenhändig unterschrieben werden muss. Im analogen Schriftverkehr mit den Gerichten wurde die Schriftform durch die eigenhändige Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift, welche der Gegenseite zugestellt wird, eingehalten.
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