Mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 20.7.2018 1 hat das OLG Düsseldorf über wesentliche deckungsrechtliche Aspekte von sog. D&O-Versicherungen entschieden. Bei D&O-Versicherungen handelt es sich um von Unternehmen zugunsten von Unternehmensleitern oder leitenden Angestellten abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen. Das OLG Düsseldorf entschied im Deckungsprozess zwischen der Geschäftsführerin und dem Versicherer, dass der im vorausgehenden Haftpflichtprozess dem Insolvenzverwalter zugesprochene Zahlungsanspruch gegen die Geschäftsführerin gemäß § 64 GmbHG kein von der D&O-Versicherung erfasster Haftpflichtanspruch sei. Die Versicherungsgesellschaft musste daher für die Zahlungen i. H. v. EUR 221.801,47, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bzw. nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden waren, nicht eintreten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.04.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-01 |
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