Der Beschluss des Kammergerichts lehrt, dass das Wechselmodell trotz BGH, Beschluss v. 1.2.17 – XII ZB 601/15, nicht einfach gegen den Willen des anderen Elternteils umgesetzt werden kann. Jedenfalls nicht beim 18. Senat in Berlin. Das Amtsgericht Schöneberg hatte noch vor dem zitierten Beschluss des BGH auf Antrag des Vaters auf ein Wechselmodell einen 6:8-Umgang angeordnet. Sachliche Gründe gegen 7:7 sucht man im Beschluss vom 13.1.17 vergeblich. Aus vertraulichen Kreisen war später zu hören, dass es nach Auffassung des Amtsgerichts „eigentlich keine Gründe gegen das Wechselmodell gab“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.01.32 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-25 |
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