Im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte ist das Arbeitsmigrationsrecht einem steten Wandel unterworfen. Nahezu im Jahresrhythmus wurde das AufenthG seit seiner Einführung 2005 reformiert. Mit dem zum 1. März 2020 in Kraft tretenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG, BT-Drs. 19/8285, 19/10714, BGBl. I 2019, 1307) wird das AufenthG nun weiter grundlegend liberalisiert. Diese Änderungen werden ergänzt durch den Anfang November 2019 vorgelegten Regierungsentwurf (BR-Drs. 572/19) zur Änderung der BeschV und der AufenthV. Das zunächst noch angestrebte neue „Einwanderungsgesetzbuch aus einem Guss“ ist nicht zu Stande gekommen. Die Erwerbsmigration bleibt grundsätzlich bedarfsorientiert mit einigen potentialorientierten Elementen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: