Herr Ciper ist fälschlich der Ansicht, dass eine Zweigstelle „synonym zur Hauptstelle“ zu betrachten sei und beide nicht zu kennzeichnen seien. Richtig ist: Den Rechtsanwalt trifft zwar keine Pflicht, anders als es bei seiner Hauptniederlassung der Fall ist, die Zweigniederlassung in seinem Briefbogen anzugeben. Umgekehrt muss er jedoch, sofern er es doch tut, seine Hauptniederlassung stets als solche kenntlich machen und Klarheit schaffen, welche seine Haupt- und welche sein Zweigniederlassung ist. Dies ist Ausfluss der Kanzleipflicht aus §§ 29 Abs. 1, 27 Abs. 1 BRAO. Bei der Verwendung eines einheitlichen Briefbogens muss jedenfalls klar erkennbar sein, wo der Hauptsitz der Kanzlei ist. Zwar bedarf es keiner Hervorhebung etwa durch Fettdruck, doch muss sich aus dem Briefbogen ergeben, welcher der Hauptsitz ist.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: