In seiner vielbeachteten Entscheidung vom 29. März 2017 hat das Landgericht Berlin die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 8. September 2016 (11 C 414/15) eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hintergrund war die Klage eines mit der (Berufungs-)Beklagten durch einen Mietvertrag über eine in Berlin-Neukölln gelegene 3-Zimmer-Wohnung verbundenen Mieters. Dieser begehrte unter Hinweis darauf, dass die vereinbarte Miete zu hoch bemessen sei, da sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteige, die Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Miethöhe sowie Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten. Nachdem das Amtsgericht der Argumentation des Klägers nahezu vollumfänglich gefolgt war, bestätigte das Landgericht in der Berufungsinstanz, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Abreden zur Miethöhe frei von Rechtfehlern erfolgt ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.12.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-20 |
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