Die Identifizierung von Tatverdächtigen, welche im Rahmen von Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen handelten, ist schwierig. Dem Wiedererkennungsvermögen und der Gedächtnisleistung von Ermittlungsbeamten sind natürliche Grenzen gesetzt. Der Einsatz einer Software spart Personal und ermöglicht Ermittlungserfolge. Die deutschlandweit erstmalige Verwendung einer Gesichtserkennungssoftware in Ermittlungsverfahren warf die Grundsatzfrage auf, ob die Ermittlungsgeneralklausel § 163 StPO und § 48 BDSG eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Software bieten. Problematisch ist insbesondere, dass der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien bei Demonstrationen abschreckend wirken und Menschen von der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit abhalten kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-14 |
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