Berlin (DAV). Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung und unter Umständen auf eine Verletztenrente. Bei einer gesetzlich anerkannten Berufskrankheit ist der Nachweis, aufgrund der Arbeit erkrankt zu sein, wesentlich einfacher. Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Damit können Betroffene leichter ihre Ansprüche durchsetzen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Typische Berufskrankheiten sind etwa Hepatitis bei Krankenschwestern oder Meniskusschäden bei Profifußballern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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