Die bereits viel besprochene Entscheidung des Senats für Anwaltshaftung beim BGH (Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17) zur Haftung einer anwaltlichen Mediatorin ist – so besteht wohl weitgehende Einigkeit – im Ergebnis richtig. Doch wer will behaupten, dass es bei einer Entscheidung nicht auch auf die Begründung ankommt? Die Begründung des BGH ist aber leider schwach, ja sogar falsch. Mehr noch, sie hat das Potenzial, dass Rechtsanwälte 1 im eigenen Interesse in Zukunft keine echten Mediationen mehr anbieten wollen, wie hier gezeigt werden soll. De facto ist damit ein Berufsverbot für anwaltliche Mediatoren (nachstehend: „Anwaltsmediatoren“) verbunden, jedenfalls aber eine drastische Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit. Der Fall würde daher auch eine verfassungsrechtliche Betrachtung verdienen ...
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