Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 1 gibt den nationalen Gesetzgebern der EU-Mitgliedstaaten auf, unternehmerisch tätigen Personen Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus nach Art. 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Die Umsetzung in das nationale Recht hat bis zum 17. Juli 2021 zu erfolgen, kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.05.31 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-17 |
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