Der EuGH hat am 17. Oktober 2017 (Rs. C-194/16) entschieden, dass eine juristische Person bei den Gerichten des Mitgliedstaats am Mittelpunkt ihrer Interessen gegen Online-Inhalte Klage erheben kann, auch wenn dieser nicht mit dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens übereinstimmt. Dies ergibt die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Eu-GVVO).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.21 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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