Anträge auf Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids stellt man in „nur maschinell lesbarer Form“ – das gilt für Anwälte bereits seit 2008 (§ 690 Abs. 3 ZPO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). Zum 1.1.2018 wurde die Verpflichtung zur Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens auf Widerspruch und Antrag auf Neuzustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids erweitert (vgl. § 702 Abs. 2 ZPO n.F.); dafür gibt es entsprechende Formulare.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.05.28 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-20 |
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