Wer Jack Nicholson in dem Film „Einer flog über das Kuckucksnest“ gesehen hat, wird eine grundsätzliche Abneigung gegen ärztliche Zwangsmaßnahmen haben. Noch mehr wird das meist gelten, wenn man Erfahrungen von zwangsbehandelten Menschen hört oder selbst betroffen war. Aus der Annahme, dass es Krankheiten gibt, die behandelbar sind, aber die Einsicht dazu krankheitsbedingt fehlen kann, wird allerdings eine staatliche Schutzpflicht für solcherart betroffene Personen angenommen. Dass diese Pflicht in die Vornahme einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mündet, sollte zweifelsohne eine absolute Ausnahme sein. Und eigentlich sollte auch selbstverständlich sein, dass es für solche Maßnahmen klarer, gesetzlicher Vorgaben bedarf, die auch eingehalten werden. Auf das zweite, praktische Problem soll hier nicht näher eingegangen, sondern nur der subjektive Eindruck vermittelt werden, nach welchem die Umsetzung durch Mediziner und medizinische Einrichtungen noch sehr unterschiedlich ist. Die gesetzlichen Vorgaben sind Gegenstand dieser Ausführungen, denn sie haben sich geändert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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