Mit dem Beschluss vom 23. Januar 2017 – Az.: 2 BvR 2584/12 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das Bundeszentralregister richtete. Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt, weil das Ausgangsgericht die zur Verurteilung führenden Umstände nicht ausreichend aufgeklärt und dessen Vorbringen, das in das Bundeszentralregister eingetragene ausländische Strafurteil sei unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards zustande gekommen, nicht ausreichend geprüft hat.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-18 |
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