Der Grundsatz der ZPO, dass den Kläger die volle Beweislast trifft, führt in Arzthaftungsprozessen per se zu unfairen Verfahren: Der Patient hat (wie sein Anwalt) keine Ahnung von medizinischen Zusammenhängen, der behandelnde Arzt führt die Patientenakte, der bei der Ermittlung des Sachverhaltes eine überragende Bedeutung zukommt, und wenn denn der Patient seine Schäden beziffert, kann es sehr kompliziert mit der Schadensberechnung werden. Letzteres ist jedenfalls keine Motivation für einen Richter, einen Anspruch dem Grunde nach zu bejahen. Nur selten hat der Patient Zeugen zur Verfügung, da er üblicherweise allein ins Behandlungszimmer geht und er dem Arzt, den er im Prozess wegen eines Fehlers in Anspruch nimmt, zuvor vertraut hat. Der Patient selbst kann zur Untersuchung bzw. Behandlung häufig nichts sagen, weil er bewusstlos war (z. B. durch die Narkose) oder weil er den eigentlichen Ablauf nicht sehen konnte (z. B. bei einer Zahnbehandlung).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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