Am 25.5.2018 endet die zweijährige Vorbereitungsfrist, die Unternehmen und öffentliche Institutionen für die Vorbereitung auf das neue Datenschutzrecht haben. Ab dann gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit, einheitlich und unmittelbar. Ihre Vorgaben sind auch von Rechtsanwälten zu beachten. Das allein ist nichts Neues, denn auch die Regelungen des aktuell geltenden BDSG müssen sowohl im Hinblick auf die Büroorganisation und grundsätzlich auch in Bezug auf die anwaltliche Beratung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die DSGVO gilt: Sie bedeutet für das deutsche Datenschutzrecht eine Evolution, aber keine Revolution. Mit ihr sind jedoch Neuerungen verbunden, die schon angesichts des erhöhten Bußgeldrahmens bei Verstößen Beachtung finden sollten. Der folgende Beitrag stellt deshalb einige zentrale, sich aus der DSGVO für die Berufspraxis ergebende, Änderungen dar und verdeutlicht, welche Aufgaben Anwaltskanzleien bis Ende Mai 2018 zu erledigen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-22 |
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