Das BVerfG hat in zwei Entscheidungen vom 30.9.2018 (1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17) – man muss sagen: endlich – entschieden, dass die Praxis einiger Landgerichte, (vor allem) in Pressesachen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Beteiligung des Gegners zu entscheiden, diesen in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerden betrafen äußerungsrechtliche Streitigkeiten, haben jedoch über das Presserecht hinaus Bedeutung für alle einstweiligen Verfügungsverfahren insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, wo einige Landgerichte auch in jüngster Zeit noch ohne Beteiligung des Gegners am Verfahren über Verfügungsanträge entschieden und teilweise sogar einstweilige Verfügungen erlassen haben, ohne dass der Gegner abgemahnt worden war. Die beiden Beschlüsse des BVerfG beenden diese Praxis nun endgültig: Ohne eine Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren, eine Schutzschrift oder ggf. eine vorprozessuale Stellungnahme wird es zukünftig (nicht nur) in Pressesachen keine einstweilige Verfügung mehr geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.05.25 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-22 |
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