Die Kanzleipflicht wird genauso fallen, wie die Singularzulassung. Zweck des § 27 BRAO ist es, den überörtlichen Wettbewerb zu verhindern. Der Mandant wird durch diese Vorschrift nicht geschützt. Schon 2000 hat das BVerfG festgestellt: „… die Existenz von modernen Telekommunikationsmitteln (beispielsweise Handys, Faxgeräten, Laptops) und die Möglichkeit, per E-Mail auch umfangreiche Schriftsätze jederzeit an die Kanzlei und zunehmend auch an Gerichte befördern zu können, leisten Gewähr für eine Erreichbarkeit des Anwalts.“ Das gilt heute mehr als damals. Eine ladungsfähige Adresse, bald das beA, reicht völlig aus. Eines Kanzleisitzes bedarf es daher nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-25 |
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