Wer bislang wegen Verschweigens eines umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes strafrechtlich belangt wurde, hatte doppelt schlechte Karten. Zum einen musste man sich wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mit den Strafverfolgungsbehörden auseinandersetzen. Obendrein ließen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafgerichte bei der Berechnung der Steuerverkürzung die gezahlte Umsatzsteuer, z. B. für den Einkauf der Ware, nicht als Abzug zu. Damit war regelmäßig der „steuerstrafrechtliche Schaden“ höher als der tatsächliche Schaden für den Fiskus, da nur der nicht deklarierte Ausgangsumsatz in die Schadensberechnung zu Lasten des Beschuldigten einfloss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.03.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-18 |
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