DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-17 |
Der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung, präziser der unterlassenen, nicht rechtzeitigen oder fehlerhaften Stellung des Insolvenzantrages nach § 15a InsO, ist schnell in der Welt. Viele Insolvenzverfahren gehen mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einher. Die hiermit verbundenen Belastungen wiegen für die Betroffenen gerade in der ohnehin belastenden Situation einer Insolvenz schwer.
Mit dem per 1.1.2021 in Kraft getretenen StarRUG hat der Gesetzgeber nicht nur ein neues Instrumentarium zur außerinsolvenzlichen Unternehmensrestrukturierung geschaffen, sondern gleichzeitig die Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrühwarn- und -managementsystems für alle haftungsbeschränkten Unternehmen gesetzlich verankert. Die Verletzung dieser Pflicht kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsleiter führen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie gewährten vielfältigen staatlichen Hilfen tatsächliche finanz- und leistungswirtschaftliche Fehlentwicklungen in vielen Unternehmen nur überdecken, hat sich eine für Geschäftsleiter gefährliche Gemengelage entwickelt.
Die technischen Voraussetzungen für die passive Nutzungspflicht müssen alle Anwälte schon seit 2018 erfüllen: PC, Internetzugang mit geeignetem Browser, beA-Karte und Kartenlesegerät, Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach. Wer mit Personal arbeitet, benötigt für dieses eine beA-Mitarbeiterkarte und muss es als Benutzer ohne eigenes Postfach registrieren. Arbeiten Mitarbeiter für mehrere Anwälte, so genügt eine beA-Mitarbeiterkarte pro Mitarbeiter.
Die auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1. Januar 2011 offiziell ihre Arbeit aufgenommen und schlichtet damit bereits seit 10 Jahren vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälten und ihren (ehemaligen) Mandantinnen/ Mandanten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert in Höhe von 50.000,00 € und ist seit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) am 1. April 2016 seit nunmehr 5 Jahren eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle.
Der DAV ist bestürzt über die sich zuspitzende Lage der Anwaltschaft und die vermehrte Verletzung von Menschenrechten in Belarus und fordert als Teil des Weimarer Dreiecks einen effektiveren Schutz der Menschenrechte und der Rechte der freien Anwaltschaft. Die Anwaltschaft in Belarus gerät immer weiter in Bedrängnis. Dies geschieht in einer Zeit, in der die Menschenrechtslage im Land sich zunehmend verschlechtert.
Die Repressionen gegen Anwältinnen und Anwälte in Belarus dauern weiter an. Im Zusammenhang mit den friedlichen Protesten steht auch die Anwaltschaft seit 2020 immer weiter unter Druck. Anwältinnen und Anwälten, die sich regierungskritisch äußern oder Demonstranten vertreten, drohen strafrechtliche Verfolgung.
Donnerstag, 11. November 2021, 9:30 Uhr, bis Freitag,
12. November 2021, 15 Uhr (10 Vortragsstunden) in Berlin und Online
Viele unserer geneigten Leser wissen nicht, dass der BAV Mitglied im Verband der Freien Berufe in Berlin e. V. (VFB) ist. Dieser Verband vertritt die Interessen aller freien Berufe: Apotheker, Ärzte, Dolmetscher, Hebammen, Heilpraktiker, Landschaftsgärtner, Steuerberater und Anwälte, Notare, Ingenieure und auch Piloten – sie alle finden bei uns eine Heimat. Der VFB Berlin versucht, die Interessen der Freien Berufe in Berlin gegenüber der Berliner Politik zu vertreten, was wahrlich einer Herkulesaufgabe gleichkommt. Ungeachtet dessen, engagieren wir uns in fast allen Gremien des Berliner Senats, sofern es um Schule und Ausbildung geht. Wir stehen in Augenhöhe mit der IHK und unterstützen Schulen bei der Berufsbildung.
Gute Berichterstattung und verständliche Ausführungen zum Datenschutzrecht? Das ist ein Fall für den Datenschutz Medienpreis 2021! Der DAME wird vom Berufsverband der Datenschutzbeauftragten verliehen für gute fachliche Darstellung und zielgruppengerechte Ansprache rund um Datenschutz-Themen. Die Stiftung Datenschutz lobt mit Unterstützung des Deutschen Spendenrates den Sonderpreis für den besten Beitrag in einem Printmedium aus. Das Preisgeld beträgt 1.500 Euro.
Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts plant eine Serie unter dem Titel „Vollstreckung von deutschen Titeln im EU-Ausland“. Wir freuen uns über Ihre Beitragsideen an: redaktion@berliner-anwaltsblatt.de.
Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts lud auch dieses Jahr zum Autorentreffen. Dank des Engagements der Geschäftsstelle des Berliner Anwaltsvereins und der Mitarbeiter des Erich Schmidt Verlags konnte dies tatsächlich unter den aktuellen Bedingungen bei schönem Spätsommerwetter auf dem Geländes des Verlags stattfinden. Rund 70 Kolleginnen und Kollegen freuten sich über das persönliche Netzwerken. Es wurde viel gelacht und an Beitrags- und Themenideen für den nächsten Jahrgang des Berliner Anwaltsblatts – den 71. – gearbeitet.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat den „DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ neu aufgelegt. Mit dem inzwischen in der 15. Auflage seit Mitte August erhältlichen Standardwerk gibt der DAV Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine Starthilfe mit umfangreichen Informationen für den Berufseinstieg an die Hand.
Mittwoch, 24. November 2021
Termin 1: 9–13 Uhr; Termin 2: 14–18 Uhr
Online-Workshop
Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack
Mittwoch, 6. Oktober 2021, 17–18.30 Uhr
(1,5 Std. Fortbildung)
Online-Veranstaltung
Robert Grabosch, LL. M., Rechtsanwalt, Berlin
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am 19. August 2021 im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung einer Immobilie, einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf von Immobilien, Miet- und Pachtforderungen sowie eines Kontoguthabens angeordnet.
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 3. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 148/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 23. April 2021, Az.: 3 Ws (B) 87/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20. April 2021, Az.: 3 Ws (B) 84/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 8. Februar 2021, Az.: 3 Ws (B) 26/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 7. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 143/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 109/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 17. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 144/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 21. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 145/21
Kammergericht, 3. Strafsenat, Beschluss vom 22. Juni 2021, Az.: 3 Ss 30/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 24. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 131/21
Kammergericht, 3. Strafsenat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 3 Ss 28/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 1. Juli 2021, Az.: 3 Ws (B) 167/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14. Juli 2021, Az.: 3 Ws 187/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 16. Juli 2021, Az.: 3 Ws (B) 177/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 3 Ws (B) 175/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 29. Juli 2021, Az.: 3 Ws (B) 182/21
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 27. Juli 2021, Az.: 3 Ws (B) 194/21
Kammergericht, 3. Strafsenat, Beschluss vom 11. August 2021, Az.: (3) 162 Ss 97/21 (43/21)
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13. August 2021, Az.: 3 Ws (B) 198/21
Kammergericht, Urt. vom 16. März 2021, Az.: 50 O 296/18 (vorangegangen LG Berlin, Urt. v. 5. Mai 2020, Az.: 14 U 1064/20)
Eingereicht von Konrad Laing, Kanzlei AUER IT & BUSINESS LAW
Mit dem Vorschlag der Kommission vom 17.4.2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (COM(2018) 225 final) möchte die Kommission die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden verbessern, auf elektronische Beweismittel („e-evidence“) per Mausklick in ganz Europa zugreifen zu können. Dies soll durch Schaffung zweier neuer Ermittlungsinstrumente geschehen, der sog. Europäischen Herausgabeanordnung („European Production Order“) sowie der sog. Europäischen Sicherungsanordnung („European Preservation Order“).
Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios und andere Unternehmen wollen sich durch eine Betriebsschließungsversicherung gegen wirtschaftliche Nachteile absichern, die entstehen, wenn der Betrieb aufgrund einer Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wird. Viele Gewerbetreibende dürften sich derzeit aber an den (an Mark Twain angelehnten) Spruch erinnert fühlen: Versicherungen verkaufen Regenschirme – und verlangen sie zurück, wenn es regnet.
Über die Abschaffung staatlicher Leistungen an die Religionsgesellschaften wird seit 1919 diskutiert. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (WRV) hatte in ihrem Art. 138 Abs. 1 bestimmt: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln bestehenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.
The current functioning of courts is extremely important for securing the individual rights of citizens and the stability of economic turnover. The outbreak of pandemic has a profound impact on judiciary, which must nowadays face new challenges. Different legal and factual restrictions have been implemented. At the worst moment of the pandemic, the courts stopped working, access to the courtroom was restricted not only for the public but also for the parties if they were not summoned to appear in person; the courts have started hearing cases in closed session. Consequently, the access to justice has been limited, which raises questions about the transparency of judicial proceedings.
Freitag, 8. Oktober 2021, 14:30–17:30 Uhr
Exekutionstitel, die in anderen EU-Mitgliedstaaten als dem Ansitzstaat des dadurch Verpflichteten erwirkt wurden, können in der Praxis oftmals zu Komplikationen in ihrer Vollstreckung führen. Neben teils immensem Zeit- und Arbeitsaufwand war die staatenübergreifende Durchsetzung von Forderungen auch mit finanziellen Vorleistungen durch den betreibenden Gläubiger verbunden, auf welchen dieser bei erfolgloser Exekution sitzen blieb.
Seit dem Aufflammen der friedlichen Proteste in Belarus im Jahr 2020 im Anschluss an die von der internationalen Gemeinschaft missbilligte Präsidentschaftswahl sind das Recht in Belarus zu einem Werkzeug der Unterdrückung und Anwälte zu Opfern politischer Verfolgung geworden. Anwälte, die ihre Meinung äußern und damit der Regierung widersprechen oder friedliche Demonstranten oder Oppositionelle vor Gericht vertreten, sind ständigem Druck ausgesetzt. Die Repressionen gegen die Juristen nehmen vielfältige Formen an, zum Beispiel strafrechtliche Verfolgung, Ingewahrsamnahme oder disziplinarische Strafverfahren.
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