DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
Die wesentlichen Aussagen dieses BGH-Urteils, das in der Literatur breiteste Resonanz gefunden hat, lassen sich rasch zusammenfassen: Die auf einseitigen Änderungsklauseln beruhende Befugnis der Sparkassen/Banken, ihre AGB sowie auch ihre Gebühren für Bankleistungen sowie die Entgelte für sonstige „Hauptleistungen“ mit Hilfe einer Zustimmungsfiktion des Kunden (§ 308 Nr. 5 BGB) im Lauf der Geschäftsverbindung zu ändern, sind mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beachtung der Grundaussagen der §§ 145 ff. BGB nicht vereinbar.
Es war ein Paukenschlag, der in ganz Deutschland zu hören war und Auswirkungen auch in anderen Großstädten haben wird: Obwohl beide Instanzen zuvor die in Berliner Bezirken übliche Praxis bestätigt hatten, das gemeindliche Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten auszuüben, steht nun bundesweit fest, dass sie mit dem Baugesetzbuch nicht in Einklang steht. Mit Urteil vom 09.11.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer entsprechenden Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden darf, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde.
Das am 11.06.2021 verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht sieht eine Reihe von Neuregelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie der Gewerbeordnung (GewO) vor. Die neuen Vorschriften treten am 28.05.2022 in Kraft und insbesondere die Neuregelungen im UWG haben erhebliche Auswirkungen auf den Online-Handel.
Zum 1. Dezember 2021 wird das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft treten und in Deutschland nicht nur das Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) novellieren, sondern auch die 2009 von der EU verabschiedete Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG), welche die aus dem Jahr 2002 stammende ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) abänderte, mit einiger Verspätung ins deutsche Recht umsetzen. Damit wird ein jahrelanger Schwebezustand in der deutschen Gesetzgebung zum Datenschutz bei Telemediendiensten beendet sowie die in Teilen unübersichtliche nationale Rechtslage zu datenschutzrechtlichen Vorschriften im Bereich Telemedien und Telekommunikation behoben.
Gibt es durch die spektakulären Ermittlungserfolge bei EncroChat und deren Nachfolger Sky ECC zu viele Beweismittel für zu wenig Strafverfolger? Der Umfang der erhobenen Daten ist jedenfalls beeindruckend: Von März bis Juni 2020 konnten französische Ermittler die Nachrichten auf mehr als 32.000 EncroChat-Handys unverschlüsselt mitlesen.
Am 26.10.2021 fand in der Reihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ eine Onlineveranstaltung zum Gewerbemietrecht statt. Die Reihe fördert den aktiven Austausch zwischen beiden juristischen Berufen, sodass Sachverhalte aus den verschiedenen Blickwinkeln für die jeweilige Berufsgruppe greifbarer werden.
Am 7. Oktober 2021 lud der Berliner Anwaltsverein im Rahmen seiner Veranstaltungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ wieder zur Onlinefortbildung ein und durfte etwa 55 Teilnehmer begrüßen, unter ihnen auch zahlreiche Richter des Amtsgerichts Mitte. Als Referent konnte der VorsRiKG Dr. Peter-Hendrik Müther, vorsitzender Richter des 22. Senats des Kammergerichts, gewonnen werden. Anhand einer Vielzahl von Entscheidungen erläuterte VorsRiKG Dr. Müther den Teilnehmern ausführlich und lebensnah die Senatsrechtsprechung zu einzelnen Verkehrsverstößen sowie Einzelfragen zum Sach- und Personenschadensrecht und gab zu strittigen Verfahrensfragen wertvolle Hinweise.
Am 18.11.2021 hatten 47 Kollegen die Möglichkeit, den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin des 20. Senats des Kammergerichts Dr. Christiane Simmler zu folgen. Einleitend berichtete sie über die aktuelle Situation am Kammergericht im Hinblick auf die Besetzung des 20. Senats. Obwohl der Senat nur im kleinen Kreis tätig war, sind wertvolle und interessante Entscheidungen ergangen, wie wir nun anhand der aktuellen Rechtsprechung des Kammergerichts erfahren werden.
Am 12.11.2021 fand in der Veranstaltungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ mit der Richterin am Kammergericht Katrin Elena Schönberg erneut eine Veranstaltung zum Maklerrecht statt. Frau Schönberg ist seit vielen Jahren im Spezialsenat des Kammergerichts für Maklersachen tätig. Für Kollegen, die sich in Berlin mit dem Maklerrecht beschäftigen, somit die erste Adresse, um Einblicke in die aktuelle Berliner Rechtsprechung zum Thema zu erhalten.
Die Veranstaltung fand im mittlerweile durchaus erprobten Onlineformat statt.
Die „Sprechstunde Recht“, ein gemeinsames Projekt von Berliner Anwaltsverein und IHK Berlin, geht ins dritte Jahr. An einzelnen Beratungstagen erhalten IHK-Mitglieder die Gelegenheit zu einem halbstündigen Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Mitte November hatte der Arbeitskreis IT-Recht des Berliner Anwaltsvereins Frederick Richter digital zu Gast. Richter ist seines Zeichens Rechtsanwalt und Vorstand der Stiftung Datenschutz und damit Experte, wenn es um Fragen des Datenschutzes und der Datenpolitik geht.
Ehrenamtliches Engagement hat im Berliner Anwaltsverein Tradition. Kostenlose Rechtsberatung für Kriegsveteranen nach dem ersten Weltkrieg, Beratungstage zur Reform des Arbeitslosengelds und der Sozialhilfe („Hartz IV“), Vormundschaften für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Berlin – immer wieder haben die im Berliner Anwaltsverein organisierten Kolleginnen und Kollegen aktuelle Brennpunkte aufgegriffen, um mit anwaltlicher Kompetenz in besonderen Problemlagen vor Ort zu helfen.
Mit der wachsenden Reichweite von Social-Media-Plattformen und dem zunehmenden Personenkult um InfluencerInnen tat sich für Unternehmen in den vergangenen Jahren eine zunehmend lukrative Form der Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen auf. Das Wesen des Influencer-Marketing liegt darin, dass Personen mit hoher Reichweite in sozialen Netzwerken (insbesondere Instagram), aber auch auf Plattformen wie Youtube gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile Produkte oder Dienstleistungen bewerben.
Der Herbst war voll im Gange, als sich A auf dem Weg zu seiner Ehefrau befand. Die lang ersehnte Reise in ferne Länder um die halbe Welt, die er seit Wochen plante, sollte eine Überraschung sein. Ob sie ja sagen und mitkommen würde? Noch eine halbe Stunde bis zur Verabredung, dachte er und vertraute auf sein Vorfahrtsrecht.
Doch B gewährte es ihm nicht. Abgedrängt und herumgewirbelt endete die Autofahrt des A abrupt an einem Baum und ließ den bedauerlichen, aber für die Darlegungen im Folgenden nötigen Erbfall eintreten.
Der Verfasser hat am 17.11.2021 zu diesem Thema vor dem Arbeitskreis Strafrecht referiert, um Kollegen praktisch Wichtiges und Neues für einen Umgang mit beiden Rechtsinstituten zu vermitteln.
Auch in diesem Jahr lobt der Berliner Ratschlag für Demokratie den Wettbewerb #Respektgewinnt aus und lädt alle Berliner*innen herzlich ein, sich daran zu beteiligen.
„Kultureinrichtungen“ waren und sind in besonderem Maße von „behördlichen“ (öffentlich-rechtlichen) Einschränkungen in ihrer Tätigkeit betroffen. Das gilt zumal für Theater. Schon der erste „Lockdown“ März 2020 und die nachfolgenden Kontaktreglementierungen hatten erhebliche Auswirkungen. Allerdings betrafen generelle Veranstaltungsverbote und die Begrenzung der regulären Platzkapazität nicht nur das Theater als Unternehmen und notgedrungen seine mitwirkenden Künstler und übrigen Mitarbeiter.
Als AnwältIn steht man, ob man will oder nicht, ständig im Fokus der Aufmerksamkeit. Am offensichtlichsten wird das vor Gericht. Aber auch bei der Mandantenakquise oder in Konferenzen gleicht die Welt von AnwältInnen der von KünstlerInnen. Deswegen wird es höchste Zeit, sich Gedanken um einen rundum gelungenen Auftritt zu machen.
Dienstag, 22. Februar 2022, 17–19 Uhr
Online-Veranstaltung
Prof. Dr. Stefan Lunk, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Hamburg
Titel, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erlassen wurden, sind in Ungarn generell einfach zu vollstrecken, wobei einige Besonderheiten doch zu Überraschungen führen können. Das ungarische Zwangsvollstreckungsgesetz („ZwVG“) ist aktuell eines der noch wenigen Gebiete des ungarischen Zivilverfahrensrechts, dass im letzten Jahrzehnt nicht grundlegend modernisiert wurde. Das ZwVG wurde seit seiner Erlassung im Jahre 1994 zwar regelmäßig in kleinen Schritten oder gar durch Novellen angepasst, eine grundlegende Neufassung ist auf Dauer aber unumgänglich.
Zum 1.10.2021 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen nicht nur im RVG vorgenommen. Unter anderem die Geschäfts- und Einigungsgebühr sowie Wertberechnung nach § 31b RVG erfuhren Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht. Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurden u. a. erhebliche Änderungen im Bereich des Erfolgshonorars, des Gebührenunterschreitungsverbots (einschl. Verzicht) und des Kostenübernahmeverbots vorgenommen.
Die Anwaltskammer Berlin hatte zum 01.01.2020 12.872 klassische Anwält*in nen, 1097 Anwält*innen und Syndikusrechtsanwält*innen, 254 Syndikusrechtsanwält*innen, 99 europäische Anwält*innen, 55 sonstige ausländische Anwält*innen, 110 Rechtsanwaltsgesellschaften, 1 Rechtsbeistand und 7 Geschäftsführer im Sinne des § 60 BRAO. So laut aktuellstem Jahresbericht 2020 der RAK (siehe Seite 44, https://www.rak-berlin.de/download/rak_berlin_pdfs_jahresberichte/2020_Jahresbericht.pdf).
Am Montag, 1. November 2021, hatten wir die ersten zwei Unterrichtsstunden. Wir – das sind Rechtsanwalt Jan Manshardt und ich, Liane Allmann. Jan Manshardt arbeitet in einer Berliner Mitgliedskanzlei des BAV: Manshardt Stula van Gayl. Die Kanzlei liegt mitten in der Hauptstadt.
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