Köln/Berlin (DAV). Preisangaben in einer Online-Werbung für Fahrzeuge müssen klar und eindeutig sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2019 (AZ: 6 U 179/18).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
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