Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine außerdienstliche Straftat kann grundsätzlich Grund für eine fristlose Kündigung sein. Doch spielen bei der Entscheidung Kriterien wie etwa Art und Schwere des Delikts und Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters eine Rolle. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. April 2018; AZ: 11 Sa 319/17).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-25 |
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