Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der jeweiligen Endsumme in den Rechnungen der Beigeladenen vom 30. Juni 2016 (Rechnungsnummer: 2016004017) sowie vom 28. Juli 2016 (Rechnungsnummer: 2016004511) durch Übersendung der insoweit nicht geschwärzten Rechnungen zu gewähren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.04.32 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-22 |
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