Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-14 |
Ein System ist nur so gut, wie die Ergebnisse, die es produziert. Und dem Wahlsystem für die Zulassung der Anwaltschaft am BGH muss man leider diagnostizieren, dass die Ergebnisse „Monokultur“ und „Überalterung“ heißen und einem Rechtsstaat nicht gut zu Gesicht stehen.
Das System der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hat sich bewährt. Das hindert zwar die sich in Abständen wiederholende rechtspolitische Diskussion (zuletzt mündend in die Beschlussfassung der BRAK 2019) nicht. Es hat sich aber stets ergeben, dass kein anderes Modell der Singularzulassung beim BGH überlegen oder auch nur gleichwertig ist. Erst recht wird kein Missstand aufgezeigt, den es zu beseitigen gälte. Dem bloßen Wunsch einzelner oder vieler Kollegen, gelegentlich auch drittinstanzlich zu prozessieren und etwa eine Fachanwaltsbezeichnung zu erlangen, stehen gewichtige Belange der Rechtsuchenden wie auch der Allgemeinheit entgegen.
Das Forschungsinstitut für Anwaltsrecht hat seit dem vergangenen Jahr nach einer längeren Übergangsphase eine neue Leitung. Martin Heger und Giesela Rühl, Professor und Professorin an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, sind nun verantwortlich für die organisatorische und thematische Ausrichtung des Instituts. Die Organisation der Tagung am 19.1.2024 wurde mir übertragen, nachdem ich in der Vergangenheit zum Thema publiziert hatte.
Am 22. Verhandlungstag war es soweit: Der Angeklagte, in den Worten der Süddeutschen Zeitung ein „Ex-Top-Anwalt“, früher Partner einer führenden internationalen Großsozietät und dort „weltweiter Steuerchef“, brach sein Schweigen und räumte ein, dass sein bisheriges Verteidigungsvorbringen in Sachen Cum-Ex unrichtig sei. Unter seiner Verantwortung und direkten Mitwirkung waren in den Jahren 2006 bis 2009 Gutachten angefertigt worden, auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchgeführt wurden, in deren Folge es zu einer doppelten Steuererstattung kam.
Soziale Medien werden heutzutage nicht nur zur Unterhaltung, sondern auch zur Information über Waren und Dienstleistungen genutzt. Demnach ist es nur konsequent, dass sich auch die Anwaltschaft vermehrt in den sozialen Medien präsentiert, um potenzielle Mandanten zu erreichen. Und so finden sich zahlreiche Anwältinnen, Anwälte und Kanzleien auf LinkedIn, Instagram, Tiktok, YouTube, Facebook und X (vormals Twitter). Die dargebotenen Inhalte und die Art der Präsentation variieren stark, dennoch gibt es eine Gemeinsamkeit: Weil sich in den sozialen Medien Werbung und Unterhaltung vermischen, reicht die bloße Präsentation der angebotenen Rechtsdienstleistungen nicht mehr aus, weshalb zur Auflockerung oftmals Einblicke in den beruflichen Alltag gewährt und Anekdoten aus bearbeiteten Fällen berichtet werden. Aufgrund des aktuellen True-Crime-Hypes betrifft letzteres insbesondere die Strafverteidigung.
Das Berliner Anwaltsblatt hat seit Jahren einmal im Jahr für ein Heft das Thema anwaltliches Dasein. Der Begriff ist äußerst umfassend gemeint. Mit diesem Artikel soll dazu eingeladen werden, dieses Thema mit eigenen Artikeln der Kolleginnen und Kollegen, Leserbriefen bzw. Diskussionen zu befördern. Bereits im Märzheft wurde um Mitarbeit für die Sammlung von Materialien aus dem Leben/der Kunst im weitesten Sinne für konkrete Rollenausübungen anwaltlichen Daseins gebeten. Gut wären auch griffige, zum Nachdenken anregende Zitate über unseren Beruf.
Am heutigen Donnerstag, dem 8. Februar 2024, hat die elektronische Datenbank „Völkerstrafrecht in Deutschland“ ihren Betrieb aufgenommen. Die Datenbank enthält Übersichten sowie sog. Case Information Sheets zu sämtlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Völkerstrafrecht in deutscher und englischer Sprache. Das vom Bundesministerium der Justiz geförderte Vorhaben ist ein Leuchtturmprojekt der International Criminal Law Research Unit der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in Zusammenarbeit mit der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien (INPA).
Still und heimlich hat das Amtsgericht Tiergarten eine der beiden beA-Adressen abgeschaltet, und zwar die des Amtsgerichts Tiergarten in der Kirchstraße. Viele Kolleginnen und Kollegen, die mit Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen befasst sind, sind davon betroffen, denn diese Verfahren sind in der Regel beim Amtsgericht Tiergarten in der Kirchstraße anhängig. Es gibt nur noch die beA-Adresse des Amtsgerichts Tiergarten in der Turmstraße, an die ab sofort auch alle Schreiben zu richten sind, die an das Amtsgericht Tiergarten in der Kirchstraße adressiert sind.
Am Abend des 26. Februar 2024 fand die jüngste Veranstaltung der Diskussionsreihe „Zuhören – Mitreden!“ des Berliner Anwaltsvereins statt. Im Rahmen des von Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Redaktionsleiterin des Berliner Anwaltsblatts, moderierten Panels diskutierten Dr. Bettina Mielke, Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt, Lehrbeauftragte an der Universität Regensburg für LL.M. Legal Tech und LL.B. Digital Law, Dr. Martin Müller-Follert, Richter am Kammergericht und Leiter des Dezernat X und des Stabsbereich eJustice, Isabell Conrad, Partnerin von CSW Rechtsanwälte, Fachanwältin für IT-Recht und Europabeauftragte im Gesetzgebungsausschuss IT-Recht im DAV, sowie Dr. Maria Börner, Leiterin der ExpertInnen-Gruppe KI im Legal Tech Verband sowie Women AI Berlin Lead über die möglichen Auswirkungen des möglichen Einsatzes künstlicher Intelligenz auf Digitalisierungsprojekte der Justiz und auf die juristische Berufsausübung insgesamt.
Seit Ende 2022 stehen Large Language Models wie ChatGPT im Fokus der Öffentlichkeit. Es handelt sich um Systeme, die auf Algorithmen des maschinellen Lernens und einem enorm großen Trainingsmaterial von Text basierend im Wesentlichen statistische Zusammenhänge von Sprache ermitteln und auf dieser Grundlage eigenständig Texte produzieren können. Das sprachliche Niveau dieser Systeme ist beeindruckend. Dabei sind sie hinsichtlich ihrer Technik im Rahmen einer evolutionären Entwicklung zu sehen.
So wie seit mehr als 50 Jahren die elektronische Datenverarbeitung und seit etwa 20 Jahren das Cloud Computing alle Bereiche des Alltags durchdrungen und geprägt haben, werden KI-gestützte Anwendungen zunehmend Privat- und Berufsleben verändern. Lange Zeit schienen gerade die Gerichte und Behörden in Deutschland bei der Digitalisierung hinterherzuhinken. Hinzu kommen die allfälligen Probleme der Gerichte und Behörden bei der Personalgewinnung. Die EU-Kommission hat zuletzt 2023 im Rechtsstaatlichkeitsbericht gerügt, dass Deutschland sich mehr anstrengen müsse, um „angemessene Ressourcen“ für die Justiz sicherzustellen.
Die jüngsten Entwicklungen um ChatGPT haben gezeigt, dass die Technologie bereit ist, Jurist:innen aktiv zu unterstützen. Dennoch wird KI in Gerichten derzeit aufgrund zahlreicher Hürden nur selten eingesetzt. Die Nachrichten über künstliche Intelligenz überschlagen sich. KI-Systeme wie ChatGPT werden mit jedem Update besser und dessen Benutzerfreundlichkeit steigt mit dem GPT-Store oder den Schnittstellen. Verschiedene Produkte für Anwält:innen nutzen ChatGPT bereits als Unterstützung, um Inhalte von Dokumenten zusammenzufassen, Informationen zu extrahieren oder auch neue Textbausteine zu generieren.
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und algorithmischen Systemen in der Justiz ist derzeit in aller Munde. Wer heute fortschrittlich sein will, fordert deren Einsatz. Speerspitze dieser Bewegung waren übrigens bereits im Jahr 2022 – noch vor dem GPT-Boom – die Präsident*innen der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs. Sie hielten schon im Grundlagenpapier zu ihrer 74. Jahrestagung fest, dass der Einsatz von KI und algorithmischen Systemen erhebliches Potenzial zur Optimierung der Arbeitsweise der Justiz biete. Das klingt vielversprechend, wirft aber zugleich die Frage auf: Soll KI dann menschliche Richter*innen ersetzen?
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel, welche er im Zeitraum vom 21.04.2017 bis zum 05.05.2020 an die Beklagte überwies abzüglich der mit diesen Einsätzen erspielten Gewinnausschüttungen. Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite XXXX. XXXX.de, auf der sie öffentlich und in deutscher Sprache verschiedene digitale Wett- und Glücksspiele, unter anderem nach dem Vorbild klassischer Casino-Spiele, wie Poker, BlackJack, Roulette und Spielautomaten, anbietet.
Deutschland befindet sich inmitten einer beispiellosen Vermögensübertragung: Fachleute schätzen, dass bis zum Jahr 2027 etwa 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt oder verschenkt werden (DIW-Untersuchung). Dieses Vermögen geht größtenteils auf die sogenannte „Wirtschaftswundergeneration“ zurück, die nach dem Zweiten Weltkrieg erheblichen Wohlstand in Form von Immobilien, Sparvermögen und anderen Wertanlagen aufbauen konnte. Dieses Vermögen muss aber nicht immer den direkten Erb*innen zukommen – es gibt auch die Möglichkeit, über die eigenen Lebzeiten hinaus gemeinnützige Organisationen zu unterstützen und dies per Testament zu verfügen. Eine solche Testamentsspende bedeutet für die Erblasser*innen eine nachhaltige Unterstützung von Zielen oder Projekten, die ihnen wichtig sind. In der Regel werden gemeinnützige Organisationen mit Vermächtnissen bedacht.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin wurde am 8. Februar 1998 durch das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (GVBl. S. 9 ff.) als öffentlichrechtliche Körperschaft für die Berliner Anwaltschaft errichtet. Mit dem Versorgungswerk sorgt die Berliner Anwaltschaft selbstverwaltet und eigenverantwortlich für das Alter, Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen vor. Jedes Mitglied zahlt bis zum Eintritt des Versorgungs- bzw. Rentenfalls einkommensbezogene Beiträge. Berufsspezifisch abhängig beschäftigte Mitglieder haben Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern nicht nur eine leistungsstarke Altersvorsorge, sondern gewährt „ohne gesetzliche Verpflichtung und soweit kein anderer Kostenträger einsteht“ zudem auch Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen.
Spätestens seit der Entscheidung des BAG wurde und wird im öffentlichen „anwaltlichen Leben“ verstärkt versucht zu begründen bzw. dafür zu kämpfen, dass diese Rechtsprechung zur Aufzeichnungspflicht geleisteter Arbeitszeiten für anwaltliche Beschäftigte in Anwaltskanzleien „überhaupt nicht passe“. Etwas überraschend hat diese Rechtsprechung dazu geführt, dass von Arbeitgeberseite im Wesentlichen diskutiert wird, dass eigentlich alle Arbeitszeitregelungen des ArbZG für diese Beschäftigten gar nicht gelten sollten.
Ende 2023 erschien bei C.F. Müller die 1041 Seiten starke Festschrift mit dem oben angegebenen Titel. Am 11.11.2023 wurde Kollege Ignor 70 Jahre alt und unter anderem Kollegen aus der Kanzlei, Prof. Beulke (Zusammenarbeit im C.F. Müller Verlag in der Reihe Praxis der Strafverteidigung) sowie Prof. Jahn aus Frankfurt am Main und Frau Schmitt-Leonardy haben dieses Werk herausgegeben.
Was hat die Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins, Frau Edith Kindermann, zu dieser Aussage in ihrem Vorwort zum Buch „Kreativität bei Verhandlungen und im Alltag“ veranlasst? Wer das Buch in die Hand nimmt, bemerkt es sofort: Bereits die Gestaltung des Covers ist ungewöhnlich. Es führt den Leser auf direktem Weg in die Kernidee der Kreativität: Probleme anders zu lösen als üblich.
Die Neuauflage des Klassikers zum Maklerrecht, die überfällig war. Zwar ist die viele Jahre geplante Gesamtreform des Maklerrechts auf unabsehbare Zeit vertagt, allerdings hat der Gesetzgeber durch den 2020 neu ein gefügten Untertitel 4 zum Maklerrecht mit dem „Halbteilungsgrundsatz“ (die Formulierung war dem Rezensenten bis dato nur aus dem Steuerrecht bekannt) eine bisher unbekannte Neuregelung eingeführt.
Der vielleicht einigen noch bekannte frühere Creifelds wird nunmehr in der 24. Auflage von Prof. Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Augsburg, herausgegeben. Auf 1989 Seiten werden über 13.000 Rechtsbegriffe kurz und prägnant erläutert.
Man gibt es ja nicht so gern zu, aber die Beck-Reihe „für Anfänger“ ist auch für AnwältInnen hilfreich und der eine oder die andere wird (vielleicht mehr oder weniger „heimlich“) darauf zurückgreifen. Erfreulich daher, dass auch das sehr sperrige Insolvenzrecht in dieser Reihe zugänglich gemacht wird. Behandelt werden neben dem Regelinsolvenzverfahren auch das Verbraucherinsolvenzverfahren, das Insolvenzplanverfahren, die Eigenverwaltung, das Restrukturierungsverfahren, und es finden sich sogar einige Grundzüge zum internationalen Insolvenzrecht. Das Werk will den Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern und die Grundlagen des Insolvenzrechts vermitteln. Dieser Anspruch wird in vollem Umfang eingelöst. Insbesondere die vielen Übersichten, etwa zum Ablauf des Verfahrens, sind sehr hilfreich, auf den rechten Weg zurückzufinden, wenn man sich bei der Lektüre des Gesetzes verirrt hat.
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